Freigabe- & Zeichnungsbefugnisse
Freigabebefugnis (power of approval):
Diese Befugnis gilt ausschließlich im Innenverhältnis zur Freigabe von Bedarfsanforderungen (eBANFen), Eingangsrechnungen und Reisekosten.
- Freigabebefugnisse für KST-VA und Vertreter werden vom Controlling vergeben.
- Eine Beförderung oder Neueinstellung beinhaltet nicht automatisch die Erteilung einer Freigabebefugnis. Die Erteilung von Freigabebefugnissen ist unabhängig von der Position innerhalb des Unternehmens.
- Bei Freistellung, Kündigung oder Wechsel der Kostenstelle erlischt diese Freigabebefugnis automatisch.
- Vertretungen dürfen ausschließlich aus dem Kreis der KST-Verantwortlichen festgelegt werden und dürfen die Grenze des Freigabebetrags der Gesellschaft nicht überschreiten.
- Vertreter müssen mindestens die Befugnis für gleich hohe oder höhere Freigabegrenzen (Betrag) als der zu Vertretende haben.
- Bei der erstmaligen Übertragung von Freigabebefugnissen muss ein entsprechendes Formular ausgefüllt und an HR geschickt werden.
Zeichnungsbefugnis (signatory powers):
Diese Befugnis gilt ausschließlich im Außenverhältnis zur Unterzeichnung von Verträgen (inkl. Bestellungen und Angeboten).
- Jede Zeichnungsbefugnis (auch für Stellvertreter) muss schriftlich dokumentiert und im Original in der Personalakte von HR hinterlegt werden; eine Erteilung in anderer Form ist unzulässig.
- Die Vergaben von Zeichnungsbefugnissen sind von zwei vertretungsberechtigten Personen von der jeweiligen Gesellschaft (LPH, LPS, PB) vorab zu beantragen und genehmigen zu lassen.
- Eine Beförderung oder Neueinstellung beinhaltet nicht automatisch die Erteilung einer Zeichnungsbefugnis.
- Die Erteilung von Zeichnungsbefugnissen ist abhängig von der Position innerhalb des Unternehmens.
- Bei Freistellung oder Kündigung erlischt die Zeichnungsbefugnis automatisch.
Weitere Infos findest Du bei GCO.