Freigabe- & Zeichnungsbefugnisse

Freigabebefugnis (power of approval):

Diese Befugnis gilt ausschließlich im Innenverhältnis zur Freigabe von Bedarfsanforderungen (eBANFen), Eingangsrechnungen und Reisekosten.

  • Freigabebefugnisse für KST-VA und Vertreter werden vom Controlling vergeben.
  • Eine Beförderung oder Neueinstellung beinhaltet nicht automatisch die Erteilung einer Freigabebefugnis. Die Erteilung von Freigabebefugnissen ist unabhängig von der Position innerhalb des Unternehmens.
  • Bei Freistellung, Kündigung oder Wechsel der Kostenstelle erlischt diese Freigabebefugnis automatisch.
  • Vertretungen dürfen ausschließlich aus dem Kreis der KST-Verantwortlichen festgelegt werden und dürfen die Grenze des Freigabebetrags der Gesellschaft nicht überschreiten.
  • Vertreter müssen mindestens die Befugnis für gleich hohe oder höhere Freigabegrenzen (Betrag) als der zu Vertretende haben.
  • Bei der erstmaligen Übertragung von Freigabebefugnissen muss ein entsprechendes Formular ausgefüllt und an HR geschickt werden. 

Zeichnungsbefugnis (signatory powers):

Diese Befugnis gilt ausschließlich im Außenverhältnis zur Unterzeichnung von Verträgen (inkl. Bestellungen und Angeboten).

  • Jede Zeichnungsbefugnis (auch für Stellvertreter) muss schriftlich dokumentiert und im Original in der Personalakte von HR hinterlegt werden; eine Erteilung in anderer Form ist unzulässig.
  • Die Vergaben von Zeichnungsbefugnissen sind von zwei vertretungsberechtigten Personen von der jeweiligen Gesellschaft (LPH, LPS, PB) vorab zu beantragen und genehmigen zu lassen.
  • Eine Beförderung oder Neueinstellung beinhaltet nicht automatisch die Erteilung einer Zeichnungsbefugnis.
  • Die Erteilung von Zeichnungsbefugnissen ist abhängig von der Position innerhalb des Unternehmens.
  • Bei Freistellung oder Kündigung erlischt die Zeichnungsbefugnis automatisch.  

 

Weitere Infos findest Du bei GCO.